Verordnung durch

Folgende Berufsgruppen dürfen Soziotherapie verordnen:

  •  Fachärztin oder Facharzt für Neurologie,
  •  Fachärztin oder Facharzt für Nervenheilkunde,
  •  Fachärztin oder Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
  •  Fachärztin oder Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
  •  Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (in therapeutisch begründeten Fällen in der Übergangsphase ab dem 18. Lebensjahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs),
  • Fachärztinnen oder Fachärzte mit Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie,
  • Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut,
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendpsychotherapeut (in therapeutisch begründeten Fällen in der Übergangsphase ab dem 18. Lebensjahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs),
  • psychiatrische Institutsambulanzen nach § 118 SGB V,
  • Fachärztinnen und Fachärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der psychiatrischen Institutsambulanzen.

Die Befugnis zur Verordnung von Soziotherapie bedarf der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung.
Dafür ist eine Erklärung über die Kooperation in einem gemeindepsychiatrischen Verbund oder in vergleichbaren Versorgungsstrukturen notwendig.


Sonstiges

Bei der Erstellung der Verordnung und für den soziotherapeutischen Betreuungsplan bieten wir unsere Unterstützung an.
Eine Parallelverordnung mit der Leistung „ambulante psychiatrische Pflege, APP“ ist möglich

Krankenkassen

Die Soziotherapie basiert auf § 37a SGB V. Demnach haben grundsätzlich alle Versicherten jeder Krankenkasse einen Anspruch auf diese Leistung.

Zuzahlungen

Die Zuzahlungen für die Versicherten betragen je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme 10% der Kosten der Behandlung, mindestens jedoch 5,–€ und höchstens 10,–€. Versicherte haben während eines Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zu einer Belastungsgrenze zu leisten. Sie beträgt 2% des Bruttojahreseinkommens. Menschen mit einer chronischen Erkrankung, die sich in Dauerbehandlung befinden, können sich schon bei einer Belastung von 1% bei der Krankenkasse von der Zuzahlung befreien lassen. Halten Sie Rücksprache mit uns.